Nebentätigkeiten und Ehrenämter Stadtbürgermeister

Unterrichtung über Art und Umfang ausgeübter Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen

Durch das Landesgesetz zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften wurde in § 119 Abs. 3 LBG eine Verpflichtung eingeführt, wonach die Kommunalbeamtinnen und -beamten auf Zeit bis zum 01. April jeden Kalenderjahres über ihre Nebentätigkeiten und Ehrenämter berichten müssen.

Der Stadtbürgermeister Marco Ludwig, informiert mit Stand Januar 2025 über folgende Nebentätigkeiten und Ehrenämter

  • Verbandsvorsteher des Kindergartenzweckverband Nastätten
  • Mitglied im Kreistag Rhein-Lahn
  • Stellv. Mitglied Hauptversammlung Landkreistag Rhein-Land-Pfalz
  • Stellv. Mitglied im Schulträgerausschuss des Rhein-Lahn-Kreis
  • Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss des Rhein-Lahn-Kreis
  • Mitglied im Kreisausschuss Rhein-Lahn
  • Stellv. Mitglied Ausschuss zur Optimierung des ÖPNV
  • Mitglied im Verbandsgemeinderat Nastätten
  • Stellv. Mitglied im Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Nastätten
  • Stellv. Mitglied im Ausschuss für Umwelt, Bauen und Nachhaltigkeit der Verbandsgemeinde Nastätten
  • Mitglied im Aufsichtsrat der Baugenossenschaft Rhein-Lahn eG
  • Mitglied im Vorstand des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Nastätten
  • Mitglied im Beirat des Krankenhauses "Paulinenstift" Nastätten (Träger GKM)
  • Stellv. im Ältestenrat

Für keine der genannten Tätigkeiten wird eine Vergütung gewährt. Sitzungsgelder und Fahrtkosten werden nach den nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften und auf Basis der erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung vereinnahmt bzw. abgeführt.

Alle angegebenen Nebentätigkeiten und Ehrenämter sind Gegenstand der Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. des Folgeantrages auf Genehmigung / Anzeige einer Nebentätigkeit.